AGB

Allgemeine Liefer-und Leistungsbedingungen der Solar Asset Management GmbH im allgemeinen Geschäftsverkehr

1. Allgemeines
1.1 Die Regelungen dieser Allgemeinen Liefer-und Leistungsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten, sofern vertraglich nicht gesondert vereinbart, für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen der Solar Asset Management GmbH (nachfolgend „Solar Asset Management“ genannt), wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten durch Bestellung bzw. Auftragserteilung als anerkannt.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich von Solar Asset Management anerkannt.
1.3 Solar Asset Management ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen.
1.4 Alle Regelungen dieser AGB gelten nur soweit zwischen den Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote inklusive des Preises sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (auch in elektronischer Form) behält sich Solar Asset Management ihre eigentums-und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nachvorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
2.3. Die Bestellung von Waren und Dienstleistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Solar Asset Management berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die von uns genannten Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
3.2 Verpackungs-, Versand-, Transport- und Versicherungskosten werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert berechnet. Der Kunde trägt ebenfalls etwaig anfallende Reisekosten.
3.3 Die Abrechnung der Lieferung und/oder Leistung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
3.4 Solar Asset Management ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.
3.5 Mehrkosten, die durch Umstände entstehen, die Solar Asset Management nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. Höhere Gewalt und Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden.
3.6 Die Rechnungen von Solar Asset Management sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung zu zahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Solar Asset Management berechtigt, ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 9% über dem gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Weitere noch fällige Lieferungen und/oder Leistungen können bis zur vollständigen Bezahlung zurückgehalten werden.
4. Lieferung, Gefahrübergang und Abnahme
4.1 Solar Asset Management ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
4.2 Liefer-bzw. Leistungsfristen sind Schätzungen.
4.3 Die Einhaltung von Fristen für Lieferung und/oder Leistung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Solar Asset Management die Verzögerung zu vertreten hat.
4.4 Im Falle höherer Gewalt oder sonst unvorhergesehener, außergewöhnlicher und von Solar Asset Management oder von Unterlieferanten von Solar Asset Management nicht zu vertretenden Umstände insbesondere Betriebs-oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmung, Streik, Arbeitskämpfe, Energie-und Rohstoffmangel sowie Eintritt unvorhergesehener Hindernisse ist Solar Asset Management berechtigt, Liefer-und Leistungsfristen angemessen zu verlängern.
4.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden.  Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
4.6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist Solar Asset Management berechtigt Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher - Solar Asset Management gegen den Kunden zustehenden Ansprüche - Eigentum von Solar Asset Management.
5.2 Dem Kunden ist es während des Eigentumsvorbehalts nicht gestattet, die Gegenstände zu veräußern, zu sicherungsübereignen, zu verpfänden, die gelieferten Gegenstände zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden.
5.3 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Solar Asset Management nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe der erhaltenen Leistungsgegenstände verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Reklamation und Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistung für gelieferte Komponenten und Produkte erfolgt ausschließlich durch Abtretung aller Gewährleistungsansprüche und Garantien, die Solar Asset Management vom Hersteller/Lieferanten erhalten hat, aufschiebend bedingt durch die Abnahme. Der Kunde nimmt diese Abtretung hiermit an. Mit Ausnahme der gelieferten Komponenten und Produkte leistet Solar Asset Management für die von ihr erbrachten Leistungen wie folgt Gewähr:
6.2. Nach Abnahme der sonstigen Leistungen haftet Solar Asset Management für Mängel der Leistungen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet der Ziffer 6.4 und Ziffer 7 in der Weise, dass Solar Asset Management die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich Solar Asset Management anzuzeigen.
6.3. Eine Haftung von Solar Asset Management besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile und Maschinen.
6.4. Soweit die Mängelrüge berechtigt ist, trägt Solar Asset Management die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten.
6.5. Lässt Solar Asset Management unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihr gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung wobei ein Rücktrittrechtsrecht lediglich dann besteht, wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kundennachweisbar ohne Interesse ist.
7. Schadensersatz-Haftungsausschluss
7.1 Auf Schadensersatz haftet  Solar Asset Management – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Solar Asset Management, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Solar Asset Management jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt
7.2. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit Solar Asset Management einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3. Soweit dem Kunden nach diesem Punkt Schadensersatzansprüche zustehen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen
8. Verjährung, Gerichtsstand, anwendbares Recht
8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist des Kunden für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abnahme bzw. Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
8.2. Handelt es sich bei der Sache um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff); beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
8. 3. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderreglungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, 444, 445b BGB)
8.4 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist das für den Geschäftssitz von Solar Asset Management zuständige Gericht Gerichtsstand. Solar Asset Management ist jedoch berechtigt, am Wohn-bzw. Geschäftssitz des Kunden zu klagen.
8.5.. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Solar Asset Management gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
8.6. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, was auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses gilt.
8.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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